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Inhalt

    Anforderungen

    Der Ziegel für Wand, Decke und Dach stellt seine Qualitäten – die Verfügbarkeit, die Veränderbarkeit, die Dauerhaftigkeit, die optimale Feuchtigkeitsregulierung, die Schadstofffreiheit, die Vielseitigkeit, die Speicherwirkung, die Natürlichkeit, die Individualität, die Haptik und die Atmosphäre – seit Jahrtausenden unter Beweis.
     

    Die Anforderungen an Gebäude verlangen Baustoffe, die hochwertiges, anwendungsfreundliches Bauen gewährleisten. Mit dem breiten Spektrum an Ziegelprodukten lassen sich Gebäude auf technisch und gestalterisch sehr anspruchsvollem Niveau erbauen. Ziegel stehen dabei für regionale Wertschöpfung und sind wie gemacht für das nachhaltig orientierte Bauen (ökonomisch, ökologisch, sozial). Sie sind baubiologisch unbedenklich, bestehen aus einem natürlichen Material und verursachen keine Schadstoffbelastung der Innenraumluft. Erde, Wasser, Luft und Feuer — am Grundrezept für Ziegel hat sich über Jahrtausende wenig geändert: Ton und Wasser werden vermischt, in Formen gepresst und luftgetrocknet oder gebrannt. Ganz im Sinne des Spruchs „Das wertvolle der Natur bewahren“. Durch moderne Fertigungstechnologien wird der Nutzen optimiert und unseren Zeiten und Erfordernissen angepasst.

    Grundlegende Anforderungen

    Die Grundanforderungen an Bauwerke in Anlehnung an die „Bauproduktenverordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates) und in Umsetzung der OIB Richtlinien 1 bis 6 sind auch für den Baustoff Ziegel zu erfüllen.

    - mechanische Festigkeit und Standsicherheit – OIB RL 1
    Durch den Brennvorgang sind die mechanischen Eigenschaften auf Dauer „festgehalten“.

    - Brandschutz – OIB RL 2
    Ziegel unterstützt bei folgenden Zielen: keine zusätzlichen Brandlasten einbringen, Tragvermögen auch unter Brandeinwirkung behalten (Fluchtwege dauerhaft sichern), keine Rauchgase abgeben, keine Qualmbildung, Wärmeschutz auf der brandabgewandten Seite erhalten, keine Brandweiterleitung, Reparaturfähigkeit gegeben.

    - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz – OIB RL 3
    Ziegel ist ein natürlicher Baustoff (Ziegel = Tonerde, Wasser, Luft, Feuer), ist „schadstofffrei“ (frei von Allergenen, Ausdünstungen), fäulnis- und verrottungssicher, schädlingsresistent und schafft Voraussetzungen für Behaglichkeit und Wohngesundheit, bietet Ästhetik.

    - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung – OIB RL 4
    Ziegel bietet mit den verschiedenen Wandsystemen Schutz vor Elektrosmog und Feuchtigkeitsschutz (Klima, Niederschlag, Hochwasser, Rohrbruch im Haus verlegter Leitungen – Trocknung und Wiedererlangung der Eigenschaften vor der Durchnässung), reguliert den Feuchtehaushalt (Feuchtepuffervermögen, z. B. Ziegelkeller), ist beständig gegen Säuren und Laugen (z. B. wichtig für Dachdeckung, Wand- und Pflasterklinkerungen).

    - Schallschutz – OIB RL 5
    Ziegel erfüllt mit den verschiedenen Wandsystemen den Schallschutz (Schutz vor Außenlärm, Verkehrslärm, Lärm innerhalb von Nutzungseinheiten), bietet in den verschiedenen Wandsystemen Schutz vor tieffrequenten Lärmanteilen (Straßenlärm u. Ä.).

    - Energieeinsparung und Wärmeschutz – OIB RL 6
    Ziegel erfüllt mit den verschiedenen Wandsystemen den Wärmeschutz für Anforderung durch Bauordnungen, Richtlinien, Förderungen und verschiedene Baukonzepte (Niedrigenergiehaus, Sonnenhaus, Passivhaus, Plusenergiehaus), bietet Speichervermögen (Kühle im Sommer = Sommertauglichkeit, Ausnutzung winterlicher Einstrahlungsgewinne = Kachelofeneffekt).

    - nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
    Ziegel bietet Werterhaltung (Robustheit) und Langlebigkeit und in richtiger Anwendung sehr große Wartungsfreiheit sowie vielfältige optische Eigenschaften, ist recyclingfähig und Sekundärrohstoff.

    Umweltbedingungen und Baustoffwahl

    Für die richtige Auswahl der jeweiligen Baustoffe sind neben den Makroumweltbedingungen (Regen und Schnee, Kombination von Wind und Regen, Temperaturschwankungen, Schwankungen der relativen Luftfeuchte – Abbildung 7-01) deren Auswirkungen auf die Mikroumweltbedingungen zu berücksichtigen. Die ÖNORM EN 1996-2 definiert dabei für fertiggestelltes Mauerwerk die Klassen MX1 bis MX5.

    Die möglichen Stein-Mörtel-Kombinationen können entsprechend der Beanspruchungsklasse des Mauerwerks aus Tabelle 7-03 und Tabelle 7-04 bestimmt werden. Für Mauermörtel sind in der ÖNORM EN 998-2 Begriffe für die Dauerhaftigkeit festgelegt. Vor der Wahl des Mörtels sollte beachtet werden, welchen Umgebungseinflüssen der Mörtel ausgesetzt sein wird. Dazu gehört auch der Schutz gegen Wassersättigung.

    Die Umgebungsbedingungen (stark, mäßig und nicht angreifend) drücken den Gefährdungsgrad dafür aus, inwieweit das Mauerwerk einem hohen Wassergehalt ausgesetzt ist und gleichzeitig aufgrund der örtlichen klimatischen Verhältnisse und/oder aufgrund der Mauerwerkskonstruktion die Gefahr häufiger Frost-Tau-Wechsel besteht.

    Von den einzelnen Expositionsklassen zugeordneten Werkstoffen von Ergänzungsbauteilen wird erwartet, dass sie unter den beschriebenen Bedingungen eine wirtschaftlich vertretbare Lebensdauer aufweisen, wobei in einigen Fällen fachmännischer Rat einzuholen ist. Die Auswahl hängt von der jeweiligen Verwendung, ihrem Ort und der vorgesehenen Lebensdauer ab. Für Ergänzungsbauteile, die während des Einbaus oder im eingebauten Zustand Formänderungen aufnehmen müssen, sollten Werkstoffe und Beschichtungen berücksichtigt werden, die den erwarteten Formänderungen widerstehen.

     

    Abbildung 7-01: Beispiele für Makroumweltbedingungen – ÖNORM EN 1996-2
    Abbildung 7-01: Beispiele für Makroumweltbedingungen – ÖNORM EN 1996-2
    1. kein Dachüberstand
    2. Loggia
    3. Abdeckplatte
    4. Außenputz
    5. Brüstungsmauer
    6. Dachüberstand
    7. Revisionsschacht
    8. freistehende Mauer
    9. Pflasterung
    10. Stützmauer

     

    Tabelle 7-01: Mikroumweltbedingungen – ÖNORM EN 1996-2
    Tabelle 7-01: Mikroumweltbedingungen – ÖNORM EN 1996-2

     

    Tabelle 7-02: Verwendung von Mauersteinen und Mörtel – ÖNORM EN 998-2
    Tabelle 7-02: Verwendung von Mauersteinen und Mörtel – ÖNORM EN 998-2

     

    Tabelle 7-03: bewährte Anforderungen für Mauersteine in Bezug auf Dauerhaftigkeit – ÖNORM EN 1996-2
    Tabelle 7-03: bewährte Anforderungen für Mauersteine in Bezug auf Dauerhaftigkeit – ÖNORM EN 1996-2

     

    Tabelle 7-04: Bewährte Anforderungen für Mörtel in Bezug auf Dauerhaftigkeit – ÖNORM EN 1996-2
    Tabelle 7-04: bewährte Anforderungen für Mörtel in Bezug auf Dauerhaftigkeit – ÖNORM EN 1996-2

     

    Ausführung von Mauerwerkskonstruktionen

    Für die Ausführung von Ziegelmauerwerk sind in jedem Fall die konstruktionsbedingt Vorgaben, ohne die auch eine Bemessung nicht möglich wäre, einzuhalten. Zusammenfassend betrifft dies:

    • Mindestwanddicke
    • Mindestwandfläche, Pfeilerabmessungen
    • Mauerwerksververband
    • Mörtelfugen
    • Mindestauflagerlängen
    • Anschlüsse von Wänden an Decken und Dächer
    • konstruktive Rostausbildungen und Deckenauflager
    • Aussparungen und Schlitze

     

    Auf die Möglichkeit von Formänderungen im Mauerwerk ist bereits bei der Planung derart Rücksicht zu nehmen, dass diese die Gebrauchstauglichkeit nicht nachteilig beeinflussen. Wenn miteinander verbundene Wände nicht das gleiche Verformungsverhalten aufweisen, sollte die Verbindung zwischen solchen Wänden in der Lage sein, sich ergebende Verformungsunterschiede aufzunehmen.

    Dehnungsfugen

    Das Ziegelmauerwerk gehört als keramischer Baustoff zu den Baukonstruktionen mit den geringsten Wärmedehnungen, trotzdem müssen die Längenänderungen der Außenschale bzw. beanspruchten Ziegelwänden bei der Projektierung berücksichtigt werden. Um den Auswirkungen von Wärme- und Feuchtedehnung, Kriechen und Durchbiegung und den möglichen Auswirkungen von durch senkrechte oder seitliche Belastung verursachten internen Spannungen Rechnung zu tragen, sollten senkrechte und waagerechte Dehnungsfugen vorgesehen werden, damit das Mauerwerk nicht beschädigt wird. Bei der Anordnung dieser Dehnungsfugen sollte berücksichtigt werden, dass die Tragfähigkeit und Stabilität der Wand erhalten bleiben muss. Bei der Bemessung sollten daher nachfolgende Punkte Beachtung finden:

    • Verhalten des Mauerwerks unter dem Einfluss von Wärme- und Klimabedingungen.
    • Geometrie der Gebäudestruktur unter Berücksichtigung der Öffnungen, falls vorhanden, das Verhältnis der Ausfachungsflächen.
    • Größenordnung der Verformungsbehinderungen.
    • Verhalten des Mauerwerks unter Kurzzeit- oder Dauerbelastungen.
    • Anforderungen an den Feuerwiderstand.
    • Anforderungen an die Schall- und Wärmedämmung.
    • Art der Mauersteine unter Berücksichtigung ihrer charakteristischen Feuchtedehnung (aus Untersuchungen ist bekannt, dass die Feuchtedehnung bei Ziegel österreichischer Produktion praktisch keine Bedeutung hat).
    • Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Bewehrung.

     

    Die Ausbildung der Dehnungsfugen sollte ermöglichen, dass sowohl umkehrbare als auch nicht umkehrbare Formänderungen aufgenommen werden können, ohne Schäden am Mauerwerk zu verursachen. Alle Dehnungsfugen sind über die gesamte Dicke der Wand oder im Falle von zweischaligen Wänden durch die gesamte Dicke der Außenschale einschließlich aller Oberflächenbehandlungen durchzuführen, sofern diese die Formänderung nicht aufnehmen können.

    Dehnungsfugen in Außenwänden sind so zu planen, dass gegebenenfalls vorhandenes Wasser ablaufen kann, ohne das Mauerwerk zu beschädigen oder in das Bauwerk einzudringen.

    Der horizontale Abstand zwischen den senkrechten Dehnungsfugen in nichttragenden Außenwänden aus Ziegelmauerwerk sollte nicht größer als 𝑙m = 12 m sein und der Abstand der ersten senkrechten Fuge zu einer verformungsbehinderten Wandecke sollte nicht größer als 𝑙m/2 = 6 m sein. 

    Zulässige Abweichungen

    Grenzwerte für mögliche Abweichungen des ausgeführten Mauerwerks von den vorgesehenen Planungsmaßen (Sollmaße im Grund- und Aufriss) sind in der Planung – abgestimmt auf die Berechnung – festzulegen. Sofern für die konstruktive Planung keine anderen Festlegungen getroffen werden, dürfen die zulässigen Abweichungen nicht größer als die in Tabelle 7-06 angegebenen Werte sein.

     

    Tabelle 7-06: zulässige Abweichungen für Mauerwerkselemente – ÖNORM EN 1996-2
    Tabelle 7-06: zulässige Abweichungen für Mauerwerkselemente – ÖNORM EN 1996-2

     

    Überwachungsmaßnahmen der Bauausführung (IL)

    Um die in der ÖNORM B 1990-1 definierten Überwachungsmaßnahmen bei der Herstellung mit Qualitätssicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, sind neben der Eigen- und Fremdüberwachung der Herstellung auch Einzelüberprüfungen an den Bauteilen erforderlich. Bei Verarbeitung von Beton, bewehrtem Beton oder Stahlbeton in Verbindung mit Mauerwerk sind für die Betonbauteile die Überprüfungen und Anforderungen nach ÖNORM B 4704 einzuhalten.

    Wenn unzulässige Abweichungen von den Vorgaben festgestellt werden, ist eine statischkonstruktive Beurteilung deren Auswirkungen von einem befugten Fachplaner zu erstellen.

    Anforderungen an den Ausführenden – Eigenüberwachung

    Die Ausführung von Mauerwerksarbeiten muss mindestens durch den Polier auf der Baustelle überwacht werden. Die Auswahl des Poliers liegt in der Verantwortung des Konzessionsträgers. Der Bauleiter bzw. der Polier hat bei der Ausführung von Bauwerken insbesondere zu organisieren und zu überwachen:

    • Einhaltung der plangemäßen Abmessungen sowie der Lage der Bauteile
    • standsichere Ausführung von Unterstellungen und nicht fertigen Wandabschnitten
    • plangemäße Güte der Baustoffe
    • Führung der erforderlichen Aufzeichnungen

    Ausführungsdokumentation

    Auf der Baustelle sind fortlaufend Aufzeichnungen über alle für die Güte der Baustoffe sowie für die Güte und die Standsicherheit des Bauwerkes oder Bauteiles wichtigen Angaben in überprüfbarer Form zu führen. Als Dokumentationen gemäß ÖNORM B 2110 gelten die Eintragungen in Bautagesberichten und Baubüchern oder in ein gleichwertiges Protokoll. Folgende Aufzeichnungen sind erforderlich:

    • Zeitraum des Vermauerns der einzelnen Abschnitte
    • tägliche Tiefst- und Höchstwerte der Lufttemperatur und die Witterungsverhältnisse während der Mauerwerksarbeiten
    • verwendete Baustoffe – Ziegel, Mörtel und Bindemittel, zugeordnet zu den einzelnen Abschnitten
    • Namen der Lieferwerke und Nummern der Lieferscheine aller verwendeten Baustoffe
    • bei Verwendung von Baustellenmörtel die Angabe des Mischungsverhältnisses
    • bei Verwendung von Fertigteilen und Ergänzungsbauteilen für Mauerwerk die Namen der Lieferwerke, Nummern der Lieferscheine und Angabe des Bauteiles oder Bauabschnittes, für den das betreffende Fertigteil bzw. der Ergänzungsbauteil verwendet wurde
    • Kontrolle der plangemäßen Abmessungen und plangemäßen Lage der Bauteile (Einhaltung der geometrischen Toleranzen), zugeordnet zu den einzelnen Abschnitten

    geometrische Toleranzen

    Sofern vom Auftraggeber oder dessen Planer nicht anders festgelegt, sind die konstruktiven Randbedingungen der ÖNORM EN 1996-1-1 und ÖNORM EN 1996-2 einzuhalten. Eine Kontrolle ist grundsätzlich am unverputzten Mauerwerk durchzuführen. Bei nachträglichen Kontrollen am verputzten Mauerwerk sind Freilegungen bis zur Wandoberfläche in erforderlichem Ausmaß – entsprechend der Überwachungsstufe – vorzunehmen.

    • Toleranzen gemäß ÖNORM EN 1996-2 (Tabelle 7-06)
    • Bauteilabmessungen – Wanddicke, Wandfläche, Pfeilerabmessungen
    • Mauerwerksverband – Überbindemaß
    • Mörtelfugen – Minimal- und Maximalabmessungen
    • Mindestauflagerlängen
    • Anschlüsse von Wänden an Decken und Dächer – Auflagertiefen
    • nachträgliche Aussparungen und Schlitze

    Überwachungsstufe IL1 – Eigenüberwachung (Selbstkontrolle)

    Diese entspricht der Selbstkontrolle, d. h. Kontrolle der Qualität der Baustoffe und abschließende Kontrolle der Arbeiten durch eine Person, die mindestens die Qualifikation eines Poliers aufweist und die Arbeiten geleitet hat. Der Umfang der Kontrollen entspricht der Ausführungsdokumentation.

    Überwachungsstufe IL2 – Eigenüberwachung durch Überwachungsstelle der eigenen Organisation

    Diese entspricht der Eigenüberwachung, d. h., es ist ein Baukontrollor des Ausführenden als unabhängige Stelle in der eigenen Organisation einzusetzen. Der Umfang der Kontrollen entspricht der Ausführungsdokumentation, wobei der Baukontrollor (z. B. Bauleiter, wenn die Ausführungsdokumentation durch den Polier erstellt wurde) die einzelnen Aufzeichnungen stichprobenweise zu überprüfen hat, jedoch die Kontrolle der Qualität der Baustoffe und die abschließende Kontrolle selbst durchführen oder überprüfen muss.

    Überwachungsstufe IL3 – Fremdüberwachung durch unabhängige Drittstelle

    Diese entspricht der Fremdüberwachung und ist die Überwachung der Qualität der Baustoffe und der Ausführung durch eine vom Ausführenden unabhängige Stelle, die keine Funktion im Unternehmen und/oder keine Organschaft hat (Drittstelle). Der Umfang der Kontrollen entspricht der Ausführungsdokumentation, wobei das unabhängige Prüforgan die einzelnen Aufzeichnungen stichprobenweise zu überprüfen hat und die Kontrolle der Qualität der Baustoffe und die abschließende Kontrolle selbst erstellen oder überprüfen muss. Ergänzend sind noch Materialprüfungen im Umfang einer Kenntnisstand 2 (KL2) - Befundaufnahme gemäß ÖNORM B 1998-3 erforderlich.

    Häufigkeit der Überprüfungen der geometrischen Toleranzen

    Die Häufigkeit der Überprüfungen betrifft einerseits die Kontrolle der geometrischen Toleranzen und andererseits die Kontrolle der Güte der verwendeten Baustoffe und ist abhängig von der Überwachungsstufe.

    • Überwachungsstufe IL1 stellt eine Überwachung in beschränktem Umfang dar mit mindestens 20 % der Überprüfungen nach Überwachungsstufe IL3.
    • Überwachungsstufe IL2 stellt eine Überwachung in erweitertem Umfang dar mit mindestens 50 % der Überprüfungen nach Überwachungsstufe IL3.
    • Überwachungsstufe IL3 stellt eine Überwachung in umfassenden Umfang dar, bei der bei Wänden alle angefangenen 50 m² und bei Auflagerbereichen von Decken alle angefangenen 5 m Auflagerlänge eine Überprüfung durchzuführen ist.


    Eine Prüfstelle umfasst dabei die Kontrolle der Lage der Bauteile (Toleranzen), der Bauteilabmessungen (Wanddicke, Wandfläche, Pfeilerabmessungen), den Mauerwerksverband (Überbindemaß), die Abmessungen der Mörtelfugen und die Auflagerlängen von Fertigteilen in der Wand sowie die Anschlüsse von Wänden an Decken und Dächer (Auflagertiefen). Für die Einhaltung des Mindestüberbindemaßes gilt, sofern vom Auftraggeber oder dessen Planer nicht anders festgelegt, dass bezogen auf eine Kontrollfläche von 1 m² dieses noch eingehalten ist, wenn maximal 20 % der vorliegenden Überbindemaße vom Mindestmaß abweichen und keine Beeinträchtigung von Lastausbreitungen aus Teilflächenbelastungen vorliegt.

    Die Einhaltung der Maximalabmessungen von nachträglich hergestellten Schlitzen und Öffnungen gilt für alle Schlitze und Öffnungen, unabhängig von der Überwachungsstufe.

    Häufigkeit der Überprüfungen der Güte der Baustoffe

    Hinsichtlich der verwendeten Baustoffe ist über die Kontrolle der Lieferscheine und vorzulegenden Deklarationen der Hersteller eine vollständige Dokumentation aller Bauteile zu erstellen. In Abhängigkeit der Vollständigkeit dieser Dokumentation und der jeweiligen Überwachungsstufe sind noch ergänzende Materialuntersuchungen gemäß ÖNORM B 1998-3 erforderlich (siehe Untersuchungen Bestandsmauerwerk – Güteprüfung).

    • Überwachungsstufe IL1: Bei vollständiger Vorlage der Herstellerdeklarationen ist keine ergänzende Überprüfung der Materialien erforderlich. Bei teilweiser Vorlage der Herstellerdeklarationen ist eine Überprüfung nach Kenntnisstand 1 (KL1) und ohne Herstellerdeklarationen eine Überprüfung im Umfang nach Kenntnisstand 2 (KL2) erforderlich.
    • Überwachungsstufe IL2: Bei vollständiger Vorlage der Herstellerdeklarationen ist keine ergänzende Überprüfung der Materialien erforderlich. Bei teilweiser Vorlage der Herstellerdeklarationen ist eine Überprüfung im Umfang nach Kenntnisstand 2 (KL2) und ohne Herstellerdeklarationen eine Überprüfung im Umfang nach Kenntnisstand 3 (KL3) erforderlich.
    • Überwachungsstufe IL3: Bei vollständiger Vorlage der Herstellerdeklarationen ist eine ergänzende Überprüfung im Umfang nach Kenntnisstand 2 (KL2), bei teilweiser Vorlage der Herstellerdeklarationen eine Überprüfung im Umfang nach Kenntnisstand 3 (KL3) und ohne Herstellerdeklarationen eine um 20 % erhöhte Prüfstellenanzahl nach Kenntnisstand 3 (KL3) erforderlich. 

     

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