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Inhalt

    Rahmenbedingungen für nachhaltiges Bauen

    Politische und rechtliche Rahmenbedingungen

    Die in Österreich auf Ebene des Bundes herrschenden politischen Vorgaben, Gesetze und Verordnungen, die nachhaltiges Wirtschaften allgemein sowie den Bausektor im Besonderen betreffen, sind zumeist Umsetzungen europäischer Initiativen. Einzelne Initiativen sind in den Bundesländern zu beobachten, einige Beispiele dafür nachstehend kurz beschrieben. Grundlage hierzu ist das politische Bekenntnis zu einer nachhaltigen Entwicklung in Europa.

    Rahmenbedingungen auf europäischer Ebene

    Im Folgenden werden einige Strategien, Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Kommission angeführt und ihr Inhalt erläutert, soweit sie die Umsetzung der Nachhaltigkeit im Bausektor betreffen.

    Thematische Strategie für städtische Umwelt (2006)

    Ziel dieser Strategie ist es, Städte zu einem attraktiveren und gesünderen Ort zu machen und die negativen Auswirkungen städtischer Ballungszentren auf die Umwelt zu verringern. Es sollen eine gemeinsame Methodik zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Gebäuden entwickelt sowie Indikatoren für die Lebenszykluskosten ausgearbeitet werden. Leitmarktinitiative „Nachhaltiges Bauen“ (2007).

    Mit dieser Initiative sollen Märkte gestärkt werden, die das Potenzial haben, ihr Wirtschaftsvolumen bis 2020 mehr als zu verdoppeln und zusammen eine Million Arbeitsplätze zu schaffen. Die EU-Kommission hat sechs erste Leitmärkte benannt. „Nachhaltiges Bauen“ ist einer dieser Leitmärkte.

    Abfallrahmenrichtlinie (2008)

    Die Ziele der Abfallrahmenrichtlinie sind

    • die Schaffung einer Recycling-Gesellschaft
    • die Deponierung oder Verbrennung von Recyclingmaterialien sollte nicht unterstützt werden
    • die Entkoppelung des Wirtschaftswachstums von den damit verbundenen Umweltauswirkungen
    • die Reduzierung der Abfallmengen und Erhöhung der Recycling- und Wiederverwertungsquoten
    • die Schaffung einer modernen Abfallbewirtschaftung
    • die Klarheit und Vereinfachung in der Rechtssetzung


    Der Abfallrahmenrichtlinie wird im Umgang mit Abfällen eine fünfstufige Abfallhierarchie zugrunde gelegt:

    1. Vermeidung
    2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
    3. Recycling
    4. Sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung
    5. Beseitigung

    Die Wiederverwendung oder das Rezyklieren von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen ist in den Mitgliedsstaaten bis 2020 auf 70 Masseprozent zu steigern.

    Leitfaden Architekturpolitik (2009)

    In dem am 23. September 2009 veröffentlichten „Leitfaden zur Architekturpolitik der Kommission“ werden Grundzüge der Architekturpolitik festgelegt, die jeder Marktteilnehmer im Rahmen der Umsetzung der Gebäudepolitik der Kommission zu berücksichtigen hat. Bei allen Ausschreibungen, bei denen die Kommission beteiligt ist, gilt der Leitfaden als Bezugsgröße. Es sind 10 Bezugselemente herausgearbeitet worden, die während der gesamten Lebensdauer eines Gebäudes zu berücksichtigen sind. Die für Bauprodukte relevanten Bezugselemente sind:

    • Pkt. 3. Umweltschutz und Energieeffizienz
    • Pkt. 4. Bauqualität und Wohlbefinden
    • Pkt. 8. Funktionalität, Modularität und Flexibilität
    • Pkt. 9. Kosten

    Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („Gebäuderichtlinie“, EPBD – Energy Performance of Buildings Directive, 2010)

    In der Richtlinie werden die technischen Einzelheiten der Berechnungsmethode zur Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Anhang I angeführt. Ab dem 01.01.2021 sind alle Neubauten und ab dem 01.01.2019 alle öffentlichen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy buildings“) sind Gebäude mit einer sehr hohen Energieeffizienz. Der fast bei null liegende Energiebedarf sollte lt. Artikel 9 zu einem wesentlichen Teil aus erneuerbarer Energie bestehen.

    Bauprodukteverordnung (2011, 2013)

    Die Bauprodukteverordnung enthält gegenüber der alten Richtlinie zahlreiche Neuerungen, sowohl Verfahrensfragen als auch inhaltliche Neuerungen betreffend die CE-Kennzeichnung. Für das nachhaltige Bauen sind insbesondere die Erweiterung der Grundanforderung 3, aber auch die neu hinzugekommene Grundanforderung 7 „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ von Bedeutung:

    Ein Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist:

    • Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können,
    • das Bauwerk muss dauerhaft sein,
    • für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden.“

    Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa (2011)

    Dabei handelt es sich um eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020, in der ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erzielt werden soll. Mit der Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa wird das Ziel verfolgt, den Ressourcenverbrauch in einer emissionsarmen Wirtschaft vom notwendigen europäischen Wirtschaftswachstum abzukoppeln.

    Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (2011)

    Der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa behandelt mittel- und langfristige Ziele zur Verwirklichung der Ressourceneffizienz im Kontext mit der Strategie Europa 2020 und der „Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa“. Im Rahmen einer langfristigen Zukunftsperspektive bis zum Jahr 2050 werden Etappenziele für das Jahr 2020 festgelegt.

    Als Etappenziel gilt, dass spätestens im Jahr 2020 für Renovierungen und den Neubau von Gebäuden und Infrastruktur hohe Ressourceneffizienzstandards gelten. Die Anwendung des Lebenszykluskonzepts ist weit verbreitet und alle neuen Gebäude sind Niedrigstenergiegebäude und in hohem Maße materialeffizient. Es gibt Strategien für die Renovierung bestehender Gebäude, wonach 2 % jährlich kosteneffizient saniert werden und 70% der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle recycelt werden.

    Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene

    Beispiele für Maßnahmen des Bundes:

    Mineralrohstoffgesetz (MinroG) (1999)

    Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG gilt für das Aufsuchen und Gewinnen bergfreier, bundeseigener und grundeigener mineralischer Rohstoffe. Es gilt ebenfalls für das Aufbereiten dieser sowie das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe und das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe.

    Klimastrategie der Bundesregierung (2002, 2007)

    Diese Strategie enthält umfangreiche Maßnahmen zur Erreichung der Kyoto-Ziele (Reduktion der Treibhausgas-Emissionen bis zur Commitment-Periode 2008–2012) gegenüber dem Bezugsjahr 1990 um 13 %. Entsprechend dieser Strategie sind auch von den Bundesländern regionale Klimaschutzprogramme entwickelt worden.

    Ressourceneffizienz – Aktionsplan (REAP) (2012)

    Der vom Lebensministerium entwickelte „Nationale Ressourceneffizienz–Aktionsplan“ wurde 2011 veröffentlicht und stellt einen konkreten Beitrag Österreichs zur EU-Initiative „Ressourcenschonendes Europa“ dar. Es werden Ziele zur Steigerung der Ressourceneffizienz definiert sowie wesentliche Aktionsfelder, Instrumente und Maßnahmen für eine Umsetzung vorgeschlagen.

    Beispiele für Maßnahmen einzelner Bundesländer:

    Wohnbauförderung

    Mit der sogenannten Wohnbauförderung verfügt Österreich über ein Finanzierungsinstrument zur Sicherstellung leistbaren Wohnens für breite Kreise der Bevölkerung. Es werden damit wirksame Anreize gesetzt, Beiträge zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu leisten und umweltorientiertes Bauen im Sinne der ökologischen Nachhaltigkeit zu fördern.
    Mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a Bundeverfassungsgesetz zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen wurden wichtige Schritte zur Einsparung von CO2 im Bereich des Wohnbaus gesetzt.

    Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Bundesländern verschiedene Initiativen zur Umsetzung von Nachhaltigkeitsaspekten auch im Bausektor wie z. B. die Wirtschaftsinitiative Nachhaltigkeit in der Steiermark oder den „ÖKOKAUF“ der Stadt Wien.

    Europäische Normung zum nachhaltigen Bauen

    2004 wurde dem Europäischen Normungsinstitut CEN von der Kommission das Mandat M 350 „Entwicklung horizontaler standardisierter Methoden für die Beurteilung der integrierten Umweltleistung von Gebäuden“ erteilt. Ziel der Kommission war es, „eine Methode bereitzustellen, mit der die freiwillige Übergabe von Umweltinformationen erreicht werden soll, um so die Errichtung von nachhaltigen Bauwerken, einschließlich neuer und bestehender Gebäude, zu fördern“.

    Das CEN/TC 350 ist verantwortlich für die Entwicklung freiwilliger, horizontaler, standardisierter Methoden für die Bewertung von Nachhaltigkeitsaspekten neuer und bestehender Bauwerke und für die Normen betreffend die Umweltproduktdeklarationen von Bauprodukten. Diese Normen sollen allgemein anwendbar (horizontaler Ansatz) und maßgeblich für die Bewertung der ganzheitlichen Leistung/Qualität (Performance) von Gebäuden über den Lebenszyklus sein. Sie beschreiben eine harmonisierte Methodik für die Bewertung des Umweltverhaltens von Gebäuden, der Lebenszykluskosten und der quantifizierbaren Gebäudequalität in Bezug auf Gesundheit und Behaglichkeit.

    EN 15643-1 - EN 15643-4: Bewertung der Nachhaltigkeit von Gebäuden (2010–2012)

    In der Normenreihe EN 15643 wird die Bewertung der Nachhaltigkeit von Gebäuden in allen drei Dimensionen der Nachhaltigkeit getrennt betrachtet, sie besteht aus vier Teilen:

    • ÖNORM EN 15643-1:2010: Allgemeine Rahmenbedingungen („Schirmnorm“)
      Dieser Teil enthält allgemeine Grundsätze und Anforderungen an die Bewertung von Gebäuden hinsichtlich ihrer umweltbezogenen, sozialen und ökonomischen Qualität unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften und Funktionalität eines Gebäudes.
    • ÖNORM EN 15643-2:2011: Rahmenbedingungen für die Bewertung der umweltbezogenen Qualität
      Diese Norm beschränkt sich auf die umweltbezogene Dimension der Nachhaltigkeit, auf die Beschreibung der Umweltauswirkungen und Umweltaspekte eines Gebäudes hinsichtlich der lokalen, regionalen und globalen Umwelt. Die Ökobilanz wird beurteilt und zusätzliche Informationen werden anhand von quantifizierbaren Indikatoren angegeben.
    • ÖNORM EN 15643-3:2012: Rahmenbedingungen für die Bewertung der sozialen Qualität
      In diesem Teil der Normenreihe wird die soziale Dimension der Nachhaltigkeit betrachtet. Das Ausmaß der sozialen Qualität wird durch Indikatoren in unterschiedlichen Kategorien gegliedert.
    • ÖNORM EN 15643-4:2012: Rahmenbedingungen für die Bewertung der ökonomischen Qualität
      Die ökonomische Qualität eines Gebäudes befasst sich mit den Lebenszykluskosten und weiteren ökonomischen Aspekten, die mittels quantitativer Indikatoren angegeben werden. In der gegenwärtigen Fassung der Norm sind entstehende Kosten über den Lebenszyklus und der Kapitalwert über den Lebenszyklus als Indikatoren definiert.

    EN 15804:2012: EPD - Grundregeln für die Kategorie Bauprodukte

    Die ÖNORM EN 15804 bietet eine Grundlage für einheitliche Umweltproduktdeklarationen für Bauprodukte, Bauleistungen und Bauprozesse.

    Damit liefert die Norm die grundlegenden Anforderungen an Produktkategorieregeln für Typ-IIIUmweltdeklarationen gem. ISO 14025 für Bauprodukte und Bauleistungen aller Art. In den Produktkategorieregeln werden derjenigen Parameter definiert, die deklariert und kommuniziert werden müssen und wie diese auf ihre Vollständigkeit überprüft werden.

    Es wird beschrieben, welche Phasen im Lebenszyklus eines Produktes in der Umweltproduktdeklaration zu berücksichtigen sind und welche Prozesse in den einzelnen Phasen miteinzubeziehen sind.

    Weiters werden Regeln zur Entwicklung von Szenarien sowie zur Berechnung der Sachbilanz, zur Wirkungsabschätzung und für die Kommunikation von Informationen definiert.

    Die Norm schreibt auch fest, unter welchen Voraussetzungen Bauprodukte hinsichtlich der offengelegten Eigenschaften ihrer EPD verglichen werden dürfen. Durch die definierten Produktkategorieregeln ist es möglich, einheitliche Daten bereitzustellen und die zugrunde liegenden Umweltinformationen zu kommunizieren.

     

    EPD-Arten, Stadien des Lebensweges und Module zur Beschreibung und Beurteilung von Gebäuden
    Abbildung 8-11: EPD-Arten, Stadien des Lebensweges und Module zur Beschreibung und Beurteilung von Gebäuden

     

    Für die Ökobilanz sind einzelne Phasen des Produktlebenszyklus von Bedeutung. In der Norm werden die in Abbildung 8-11 abgebildeten Lebenswegphasen in Informationsmodulgruppen unterteilt.

    Die Deklaration der Module der Herstellungsphase, Rohstoffgewinnung und Rohstoffverarbeitung, die Verarbeitungsprozesse, der Transport zum Hersteller und die Herstellung selbst sind für die Übereinstimmung mit dieser Norm Pflicht.

    ÖNORM EN 15804 definiert folgende Lebenswegphasen:

    • A 1-3 Herstellungsphase
    • A 4-5 Errichtungsphase
    • B 1-7 Nutzungsphase
    • C 1-4 Entsorgungsphase
    • D Vorteile und Belastungen außerhalb der Systemgrenzen


    In dieser Norm werden folgende Indikatoren für Umweltauswirkungen aufgelistet:

    • Potenzial für den abiotischen Ressourcenabbau;
    • Versauerung von Boden- und Wasserressourcen;
    • Zerstörung der stratosphärischen Ozonschicht;
    • Eutrophierung;
    • Bildung von bodennahem Ozon;
    • Treibhauspotenzial.


    Indikatoren für den Einsatz von Ressourcen (Umweltaspekte)

    • erneuerbare Primärenergie o. Energieträger als Rohstoffe
    • erneuerbare Energieträger als Rohstoffe
    • Gesamteinsatz erneuerbarer Primärenergie
    • nicht erneuerbare Primärenergie o. Energieträger als Rohstoffe
    • nicht erneuerbare Energieträger als Rohstoffe
    • Gesamteinsatz nicht erneuerbarer Primärenergie
    • Einsatz von Sekundärstoffen
    • Einsatz von erneuerbaren Sekundärbrennstoffen
    • Einsatz von nicht erneuerbaren Sekundärbrennstoffen
    • Einsatz von Süßwasserressourcen.


    Indikatoren für zusätzliche umweltbezogene Informationen (Umweltaspekte)

    • gefährlicher Abfall zur Deponierung
    • entsorgter nicht gefährlicher Abfall
    • entsorgter radioaktiver Abfall
    • Komponenten für die Weiterverwendung
    • Stoffe zum Recycling
    • Stoffe für die Energierückgewinnung
    • exportierte Energie


    Eine der ÖNORM EN 15804 entsprechende EPD enthält quantifizierte Umweltdaten für ein Bauprodukt oder eine Bauleistung. Der Zweck einer EPD ist es, die Grundlage für die Beschreibung und Beurteilung von Gebäuden und anderen Bauwerken zu schaffen und die Umweltbelastungen zu identifizieren und vergleichbar zu machen.

    CEN/TR 15941:2010: EPD - Methoden für Auswahl & Verwendung generischer Daten

    Die CEN/TR 15941 bietet eine Anleitung zur Auswahl und Anwendung unterschiedlicher Typen von generischen Daten, die für die Erstellung und Verifizierung von Umweltdeklarationen für Produkte (EPD) zur Verfügung stehen. Datentypen und mögliche Datenquellen sowie Hinweise zur Auswahl entsprechender Daten werden angegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass es unterschiedliche Aggregationsstufen für Daten für Materialkomponenten, Elemente und Gebäude gibt, und die Anforderungen an die Qualität werden erläutert.
    Die ÖNORM EN 15804 erlaubt den Einsatz von generischen Daten für vorgelagerte und nachgelagerte Prozesse zur Berechnung einer EPD. Dabei handelt es sich um Informationen, die nicht systemspezifisch untersucht wurden. Grundsätzlich sind spezifische Daten von spezifischen Produktionsprozessen oder Durchschnittsdaten aus spezifischen Prozessen den generischen Daten vorzuziehen.

    Für die Erstellung einer EPD müssen einheitliche generische Daten für allgemeine Prozesse wie Energiesysteme, Transportsysteme, Basismaterialien, Entsorgungsprozesse und Verpackungsmaterialien verwendet werden. Bei der Verwendung von generischen Daten sollen folgende Kriterien beachtet werden:

    • Repräsentativität der Daten bezüglich regionaler Abdeckung und dem Alter der Daten
    • Plausibilitätsprüfung
    • Prüfung auf Vollständigkeit und Konsistenz
    • Verlässlichkeit der Quelle der Daten.

    EN 15942:2011: EPD - Kommunikationsformate zwischen Unternehmen

    Diese Norm gilt für alle Bauprodukte, Prozesse und Dienstleistungen, die sich auf Gebäude und Bauleistungen beziehen. Es wird das Format für die Kommunikation der Inhalte zwischen Unternehmen, die in der EN 15804 definiert sind, festgelegt. Es wird nicht die Kommunikation zwischen Unternehmer und Verbraucher behandelt.

    Umweltbezogene Informationen werden in eine allgemeine Dokumentenvorlage eingetragen, welche als Informationstransfermatrix (ITM) bezeichnet wird.

    EN 15978:2012: Bestimmung Umweltleistung von Gebäuden - Berechnungsmethode

    Diese europäische Norm ist bei der Evaluation und Bewertung von Entwurfsoptionen und Spezifikationen für neue und bereits bestehende Gebäude sowie für Modernisierungsprojekte vorgesehen. Es wird eine auf der Ökobilanz basierende Berechnungsmethode zur Bewertung der umweltbezogenen Qualität eines Gebäudes und ein Mittel zur Kommunikation des Ergebnisses dieser Bewertung zur Verfügung gestellt.

    ÖNORM EN 1990:2003: Eurocode Grundlagen der Tragwerksplanung

    Diese Norm legt Prinzipien für die Tragwerkssicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit von Tragwerken fest. Tragwerke sind so zu planen, dass sie möglichen Einflüssen und Einwirkungen sowohl bei der Errichtung als auch über die gesamte Nutzungsdauer zuverlässig und wirtschaftlich standhalten und ihre Gebrauchseigenschaften behalten.

    Bei der Planung ist ausreichende Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit zu berücksichtigen. Die geplante Nutzungsdauer von Tragwerken sollte in der Planungsphase festgelegt werden. EN 1990 gibt 5 Nutzungsdauerklassen an, für Gebäude werden 50 Jahre, für Monumentalbauten 100 Jahre angegeben.

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